Vorstand Seglergemeinschaft Fährhaus Bosau e.V.
Letzte Aktualisierung: 13.06.2024
Vorstand: |
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1. Vorsitzender |
André Prentkowski |
2. Vorsitzender |
Frank Schwettscher |
Jugendwart |
Christoph Schrödter |
Gebäude und Gelände |
Oliver Becker |
Finanzen |
Ute Schwettscher |
Regattawart |
Chris Schmidt |
Leitung Geschäftsstelle |
Ute Schwettscher |
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Beiräte |
Erik Schwettscher Karsten Friedrich Norbert Steppat Thomas Brandt Torsten Kropp Wolfgang Hensel |
Kassenprüfung |
Sigrid Besuch Melani Becker |
Satzung der Seglergemeinschaft Fährhaus Bosau e.V.
1. Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen „Seglergemeinschaft Fährhaus Bosau“ (e.V.) mit Sitz in Stadtbeker Straße 96 in 23715 Bosau und tritt auf unter dem Kürzel „SGFB“. Die SGFB ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)
(2) Der Verein gehört dem „Deutscher Segler-Verband“ an und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Wett- und Fahrtensegelsport. Einbezogen sind die Jugendpflege und Yachtgebräuche sowie die kameradschaftliche Zusammengehörigkeit und Gemeinschaft.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Aufnahme in den Verein:
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet, gegebenenfalls unter Auflagen (Probezeit). Minderjährige Antragsteller benötigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungs-berechtigten.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Beitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten. Andere Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung (MV) unterschiedlich geregelt werden. Familien-, fördernde- und sonstige Mitglieder entrichten einen ermäßigten Beitragssatz.
Höhe und Fälligkeit dieser zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den einschlägigen Beschlüssen der MV in der jeweils gültigen Fassung.
Daneben können erforderlichenfalls Umlagen auf Antrag des Vorstandes durch die MV beschlossen werden. Deren Höhe darf aber im Einzelfall den 1 ½ fachen Jahres-beitrag je Mitglied nicht überschreiten.
Daneben hat jedes Mitglied (gilt nicht für Ehren- fördernde Mitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) pro Jahr eine Anzahl von Arbeits-stunden und im Falle der Nichterbringung eine Ausgleichszahlung für jede nicht geleistete Stunde zu erbringen. Der Umfang wird auf Vorschlag des Vorstands durch die MV festgesetzt.
Mitglieder, die das 75.Lebensjahr vollendet haben, werden –falls gewünscht- durch den Vorstand von allen Nebenpflichten entbunden (z.B. Arbeitseinsätze).
(4) Arten der Mitgliedschaft
- jugendliche Mitglieder: heranwachsende bis zum Erreichen der Volljährigkeit
- ordentliche Mitglieder: Erwachsene, die den Segelsport ausüben
- Familienmitglieder : Angehörige oder Partner von ordentlichen Mitgliedern
- fördernde Mitglieder: Aktive, die den Segelsport nicht oder vorübergehend nicht ausüben und denen der Vorstand die Passiveigenschaft verliehen hat
- Ehrenmitglieder: aktive, fördernde oder ausgeschiedene Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben
- sonstige Mitglieder: alle anderen, die nicht unter die o.a. Kategorien fallen
(5) Enden der Mitgliedschaft
- durch Austritt: Ein entsprechender Antrag ist jederzeit bis zum 30.09. eines jeden Jahres zulässig und schriftlich an den Vorstand zu richten. Das Mitglied scheidet sodann zum Ende des laufenden Jahres aus. Noch bestehende Verbindlichkeiten sind auszugleichen.
- durch Ausschluss: Den Ausschluss beschließt der Vorstand insbesondere bei Verstoß gegen den Vereinsfrieden oder den grundliegenden Interessen des Vereins. Weiterhin bei Verzug mit Jahresbeitrag, ggfs. fristgebundener Umlage oder Ausgleichszahlung trotz Mahnung und Nichtleistung innerhalb der nächsten 90 Tage.
Vor Beschluss hört der Vorstand das betreffende Mitglied an. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung eingeräumt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bleibt vorbehalten.
- durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand wenn die Unwürdigkeit festgestellt ist.
- durch Tod
In jedem der bezeichneten Fälle ist eine auch teilweise Rückerstattung geleisteter Beträge ausgeschlossen.
3. Organe des Vereins
sind
- Vorstand
- Beirat
- Mitgliederversammlung
(1) der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Jugendwart
- Regattawart
- Obmann für die Liegenschaft
- Kassenwart
- Leiter der Geschäftsstelle
Ein Vorstandsmitglied kann auf Beschluss des übrigen Vorstands zwei Ämter ausüben (Personalunion), es müssen aber drei Personen im Vorstand verbleiben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Sie können für jeden Fall einem anderen Vorstandsmitglied Vollmacht erteilen.
Unter Leitung des 1.Vorsitzenden führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über seine Tätigkeit legt der Vorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
(2) der Beirat
besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.
Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit und stimmt bei Beschlussfassung mit ab.
(3) die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)
besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig mit Ausnahme der ausdrücklich dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben.
Geleitet wird sie durch den 1.Vorsitzenden oder Vertreter. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Für die Änderung der Satzung ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen
Die ordentliche MV wird durch den Vorstand einmal im Jahr mit einer Frist von 6 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Hierzu ergeht eine schriftliche Einladung per Post oder E-Mail an alle Mitglieder.
Die außerordentliche MV ist mit selber Frist und Form unverzüglich einzuberufen, wenn das der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder der Vorstand das beschlossen hat, wenn es nach seinem Verständnis im Interesse des Vereins liegt.
Der Vorstand kann den Antrag der Mitglieder bei offensichtlichem Missbrauch zurückweisen,
besonders, wenn dieser eindeutig außerhalb des Vereinszwecks liegt.
4. Wahlen
Wahlen obliegen der MV als oberstes Vereinsorgan.
Sie wählt auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitglieds den Vorstand, den Beirat und zwei Kassenprüfer für 3 Jahre mit Ausnahme des Leiters der Geschäftstelle. Diesen bestimmen Vorstand und Beirat.
Gewählt wird in offener Abstimmung, geheim nur, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder, der Vorstand oder der von diesem eingesetzte Wahlleiter dies verlangt. Weiterhin wenn für ein Amt mehrere Personen vorgeschlagen sind oder für den Beirat mehr als 6 Personen kandidieren.
Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhielt, beim Beirat die 6 Personen, die mehr als der 7. Kandidat auf sich vereinigt haben.
5. Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, was eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfordert (§ 41 BGB). Kommt trotz ordnungs-gemäßer Einladung diese Mehrheit mangels ausreichender Beteiligung nicht zustande, so kann innerhalb von 3 Monaten eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann abschließend mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschließen kann
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportverband Schleswig- Holstein e.V. Winterbeker Weg 49 in 24114 Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Ergänzende Bestimmungen
Die Regelungen für das Vereinsrecht der §§ 21 ff des „Bürgerliches Gesetzbuch“ gelten ergänzend, soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
Gerichtsstand ist Eutin
Bosau, 25.6.2017